Ausbildung HEP
Rahmenvereinbarung
Die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen" wird hier gekürzt wiedergegeben.
Punkte die nicht die Heilerziehungspflege betreffen, sind nicht aufgeführt.
Die vollständige RV gibt es hier als PDF-Download.
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
Rahmenvereinbarung über Fachschulen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i. d. F. vom 12.12.2024)
Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung. Die Bildungsgänge in den Fachbereichen schließen an eine berufliche Erstausbildung und an Berufserfahrungen an. Sie führen in unterschiedlichen Organisationsformen des Unterrichts (Vollzeit- oder Teilzeitform) zu einem staatlichen postsekundaren Berufsabschluss nach Landesrecht. Sie können darüber hinaus Ergänzungs- und Aufbaubildungsgänge sowie Maßnahmen der Anpassungsweiterbildung anbieten.
Fachschulen qualifizieren für die Übernahme von Führungsaufgaben und fördern die Bereitschaft zur beruflichen Selbstständigkeit.
Nach Maßgabe der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der jeweils gültigen Fassung) kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden.
1. Geltungsbereich
Die Rahmenvereinbarung erfasst
- Fachschulen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden in den Fachbereichen Agrarwirtschaft1), Gestaltung, Technik und Wirtschaft
- Fachschulen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen
- Fachschulen mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden in der Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen.
2. Errichtung und Betrieb von Fachschulen
2.1 Für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Fachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft gelten die Bestimmungen der Länder.
2.2 Den Unterricht an Fachschulen erteilen
- in der Regel Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens sowie Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder Kunsthochschule mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung
- sonstige Fachkräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung.
3. Gliederung der Fachschule
3.1 Fachschulen2) gibt es für folgende Fachbereiche:
- Agrarwirtschaft
- Gestaltung - Technik - Wirtschaft3)
- Sozialwesen Besondere Regelungen zu den Fachbereichen sind in Teil II enthalten.
1) In einzelnen Ländern wird eine einjährige Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden geführt.
2) In Bayern erfolgt die Ausbildung teilweise an Fachakademien.
3) In einzelnen Ländern wird die Fachrichtung Hauswirtschaft als eigenständiger Fachbereich geführt.
3.2 Die Fachbereiche gliedern sich in die Fachrichtungen gemäß Anlage.
3.3 Die Aufnahme weiterer Fachrichtungen in die Liste der Fachrichtungen bedarf der Beschlussfassung durch die Kultusministerkonferenz.
3.4 Die Länder können zur Berücksichtigung spezieller Erfordernisse Fachrichtungen in Schwerpunkte untergliedern, die im Rahmen gemeinsamer Ziele Differenzierungen ermöglichen.
4. Ziele der Fachschulen
4.1 Die Fachschulen führen zu qualifizierten Abschlüssen der beruflichen Weiterbildung und haben zum Ziel, Fachkräfte mit in der Regel beruflicher Erfahrung zu befähigen,
- Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen zu übernehmen und/oder
- selbstständig verantwortungsvolle Tätigkeiten auszuführen.
Die Fachschulen leisten einen Beitrag zur Vorbereitung auf die unternehmerische Selbstständigkeit.
4.2 An Fachschulen können darüber hinaus weitere nicht durch diese Rahmenvereinbarung erfasste Abschlüsse und Zertifikate erworben werden.
4.3 Der Besuch der Fachschule kann auch die Vorbereitung auf die Meisterprüfung einschließen.
5. Organisationsform, Gliederung und Umfang der Ausbildung
5.1 Die Ausbildung kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform erfolgen. Übergänge von der Vollzeit- zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Die Ausbildung ist auch in gestufter Form möglich.
5.2 Die Ausbildung gliedert sich in einen Pflichtbereich nach Ziffer 1 und einen Wahlbereich. Die Regelung des Wahlbereichs bleibt den Ländern vorbehalten. Von den Unterrichtsstunden des Pflichtbereiches nach Ziffer 1 können bis zu 20 v. H., jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert werden. Sie müssen in der Stundentafel ausgewiesen werden.
5.3 Ein Fachschulabschluss kann auf die Ausbildung in einer zweiten Fachrichtung des Fachbereichs mit bis zu einem Jahr angerechnet werden.
5.4 Ergänzungsbildungsangebote, die auf einen Fachschulabschluss nach dieser Vereinbarung aufbauen und die der Erweiterung der Qualifikation dienen, dauern mindestens 600 Unterrichtsstunden.
6. Aufnahmevoraussetzungen
6.1 Die Aufnahmevoraussetzungen sind in Teil II geregelt.
6.2 Den Ländern bleibt es darüber hinaus überlassen, in Grenzfällen Ausnahmeregelungen zu treffen.
7. Lernbereiche im Pflichtbereich
Der Unterricht im Pflichtbereich umfasst den fachrichtungsübergreifenden und den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie im Fachbereich Sozialwesen eine Praxis in Tätigkeitsfeldern gemäß Teil II. Die Lernbereiche und die Praxis sind aufeinander bezogen und ergänzen sich. Sie tragen gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz bei.
8. Ausbildungsanforderungen
8.1 Der Unterricht im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich dient vorrangig der Erweiterung der berufsübergreifenden Kompetenzen. Durch die fachrichtungsübergreifenden Lernziele und -inhalte ist er besonders geeignet, die Methodenkompetenz, die Personal- und Sozialkompetenz sowie die Lernkompetenz zu fördern. Durch die Einbeziehung des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs in komplexe Aufgabenstellungen mit fachlichen Bezügen wird die Verzahnung mit dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich sichergestellt.
Der Unterricht im fachrichtungsbezogenen Lernbereich dient dem Erwerb erweiterter beruflicher Handlungskompetenz. Hierbei erhalten komplexe Aufgabenstellungen, die aus dem zukünftigen beruflichen Einsatzbereich entwickelt werden und damit in besonderer Weise neben der Entwicklung der obengenannten Kompetenzen der Entwicklung der Fachkompetenz dienen, einen besonderen Stellenwert.
8.2 Unterricht und Ausbildung erfolgen darüber hinaus auf der Grundlage der in Teil II aufgeführten Rahmenvorgaben für Stundentafeln und Ausbildungsanforderungen nach den Bestimmungen der Länder.
9. Abschlussprüfung
9.1 Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, mit der die in der Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird.
9.2 Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Mündliche und praktische Prüfungen werden nach den Regelungen im Teil II und den Bestimmungen der Länder durchgeführt. 9.3 In der schriftlichen Prüfung werden mindestens drei Arbeiten, in den Fachbereichen Sozialwesen und Agrarwirtschaft mindestens zwei Arbeiten, aus dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich angefertigt. Die Prüfungsdauer beträgt dafür insgesamt mindestens neun Zeitstunden, in den Fachbereichen Sozialwesen und Agrarwirtschaft mindestens sechs Zeitstunden.
9.4 Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
10. Ergebnis der Abschlussprüfung
10.1 Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".
10.2 Die Ausbildung ist insgesamt erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Noten des Abschlusszeugnisses mindestens ausreichend sind. Abweichend davon richtet sich ein Notenausgleich für nicht ausreichende Einzelnoten nach den Bestimmungen der Länder.
11. Abschlusszeugnis und Berufsbezeichnung
11.1 Wer die Prüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter ... und Staatlich geprüfte ..." bzw. "Staatlich anerkannter ... und Staatlich anerkannte ..." nach Maßgabe der in Teil II genannten Regelungen zu führen.
11.2 Die Länder können vorsehen, dass die Berufsbezeichnung in Verbindung mit der Fachrichtung geführt wird. Bestehende abweichende Fachrichtungs- und Berufsbezeichnungen nach den Bestimmungen der Länder sind möglich, wenn
- beim Erwerb des Berufsabschlusses die Vorgaben der vorstehenden Rahmenvereinbarung beachtet werden und
- im Abschlusszeugnis eine Gleichstellung mit einer einschlägigen Berufsbezeichnung nach dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen wird.
11.3 Die Länder können vorsehen, dass die Berufsbezeichnung durch den Klammerzusatz „Bachelor Professional in ‚Bezeichnung des Fachbereiches nach Ziffer 3.1‘“ ergänzt wird.
12. Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses
Die Länder können mit der Versetzung in das zweite Jahr eines Vollzeitbildungsganges einen Mittleren Schulabschluss – soweit nicht Zulassungsvoraussetzung – erteilen. Bei vom Vollzeitbildungsgang abweichenden Organisationsformen kann entsprechend verfahren werden. Auf die "Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993 in der jeweils geltenden Fassung) und auf die Bildungsstandards für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für die erste Fremdsprache für den Mittleren Schulabschluss gemäß den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003 in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
13. Prüfung für Nichtschüler und Nichtschülerinnen
13.1 Eine Prüfung für Nichtschüler und Nichtschülerinnen kann vorgesehen werden.
13.2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule erfüllt. Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kompetenzen erlangt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden.
13.3 Die Prüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei einem Fachschulbesuch möglich gewesen wäre.
13.4 Die Prüfung soll sich auf den gesamten Inhalt der Ausbildung beziehen. Umfang und Anforderungen dürfen nicht hinter jenen der Abschlussprüfung für Schüler zurückstehen und müssen denen der Fachschule entsprechen.
13.5 Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung für Nichtschüler und Nichtschülerinnen abgelegt wurde.
13.6 Die Empfehlungen zur Gestaltung von Nichtschülerprüfungen zum Nachholen schulischer Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.04.1996 in der jeweils geltenden Fassung) gelten entsprechend.
14. Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmer und Fernlehrgangsteilnehmerinnen
Die Vorbereitung durch Fernlehrgänge, die von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen oder als geeignet anerkannt sind, soll bei der Prüfung gemäß Artikel 13 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16.02.1978, geändert durch Staatsvertrag vom 04.12.1991, berücksichtigt werden.
15. Gegenseitige Anerkennung
Die Länder erkennen die nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten Abschlusszeugnisse gegenseitig an. Ein gemäß dieser Rahmenvereinbarung in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Zeugnis enthält folgenden Hinweis: "Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ... in der jeweils gültigen Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt."
16. Schlussbestimmungen
Die vorliegende Rahmenvereinbarung ersetzt die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen" vom 07.11.2002 i. d. F. vom 21.03.2024.
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